KulturGut e.V. – Gemeinnützige Gesellschaft zum Erhalt historischer Objekte
§1 Name und Sitz
(1) Zur Sicherung, Sanierung und Verwertung historischer Objekte im Stadtteil Gerlachsheim, zur Förderung der Kultur wird ein Verein gegründet.
(2) Der Verein führt den Namen „KulturGut e.V. Gemeinnützige Gesellschaft zum Erhalt historischer Objekte“.
(3) Der Verein hat seinen Sitz in Lauda-Königshofen Stadtteil Gerlachsheim und wird im Vereinsregister beim Amtsgericht Tauberbischofsheim eingetragen.
§2 Zweck des Vereins
Der Verein fördert die Sicherung, Sanierung und Verwertung historischer, insbesondere denkmalgeschützter Objekte in Gerlachsheim.
Dazu dienen insbesondere:
- Die Beschaffung von Finanzmitteln für den Ankauf, die Wiederherstellung und Restaurierung der Objekte.
- Die Durchführung von Baumaßnahmen im Zusammenhang mit der Wiederherstellung und Restaurierung.
§3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, §§ 51ff AO, insbesondere § 52 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 AO. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§4 Mitgliedschaft
(1) Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern und Fördermitgliedern. Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die den Vereinszweck anerkennt, und bereit ist die Arbeit des Vereins zu unterstützen.
Fördermitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die sich zwar nicht aktiv betätigen, jedoch die Ziele und den Zweck des Vereins fördern und unterstützen möchte.
(2) Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme auf Grund eines schriftlichen Antrages erworben. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
(3) Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge.
(4) Von Schülern, Studenten und Auszubildenden wird ein ermäßigter Beitrag erhoben. Der Mitgliedsbeitrag kann als Arbeitsleistung erbracht werden.
(5) Bei einer Fördermitgliedschaft beträgt der Mitgliedsbeitrag mindestens die Höhe des Jahresbeitrags für ordentliche Mitglieder.
(6) Alle ordentlichen Mitglieder sind zu Arbeitseinsatz verpflichtet. Dieser Arbeitseinsatz kann durch einen Geldbetrag (Abgeltungsbetrag) abgegolten werden.
(7) Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge, die Zahl der jährlich zu leistenden Arbeitsstunden, sowie die Höhe des Stundenverrechnungssatzes entscheidet die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes.
Die Mitgliedsbeiträge werden am Anfang des Jahres per Lastschrift eingezogen.
Die Vergütung für nicht geleisteten Arbeitseinsatz wird jeweils im Folgejahr in Rechnung gestellt.
(8) Fördermitglieder sind nicht stimmberechtigt und können nicht in Vereinsämter gewählt werden. Sie können an Mitgliederversammlungen teilnehmen und dort Beiträge einbringen.
(9) Die Mitgliedschaft erlischt
(a) durch Tod, bei juristischen Personen durch Auflösung;
(b) durch Austritt; dieser ist zum Ende eines Geschäftsjahres dem Vorstand mit einer Frist von drei Monaten schriftlich mitzuteilen, bei juristischen Personen unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten;
(c) durch Ausschluss aus dem Verein. Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsgemäßer Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.
§5 Organe
(1) Organe des Vereins sind:
(a) die Mitgliederversammlung
(b) der Vorstand.
(2) Der Vorstand kann für die Gestaltung der Arbeit des Vereins die Einsetzung eines erweiterten Vorstandes beschließen. Der Vorstand kann Ausschüsse einsetzen.
§6 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins.
(2) Im ersten Halbjahr eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
(3) Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn ihre Einberufung vom Vorstand beschlossen oder von mindestens einem Drittel der Mitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt wird.
(4) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einer Woche schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgen- den Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war.
(5) Der Vorsitzende des Vorstandes, im Verhinderungsfall sein Stellvertreter, leitet die Mitgliederversammlung.
(6) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig wenn 1⁄4 aber mindestens 4 der Mitglieder anwesend sind und wenn zu ihr ordnungsgemäß eingeladen wurde. Bei Beschlussunfähigkeit ist eine mit gleicher Tagesordnung einzuberufende Mitgliederversammlung unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt der Beschluss als nicht gefasst. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
(7) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für
(a) Festlegung der Grundsätze für die Arbeit des Vereins,
(b) Wahl des Vorstands,
(c) Entgegennahme und Bestätigung des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes,
(d) Entgegennahme des Berichts der Rechnungsprüfer oder der Rechnungsprüferinnen und Entlastung des Vorstandes,
(e) Satzungsänderungen,
(f) Beschlussfassung über die Geschäftsordnung der Mitgliederversammlung,
(g) Festlegung des Mitgliedsbeitrages, der Zahl der jährlich zu leistenden Arbeitsstunden, sowie der Höhe des Stundenverrechnungssatzes auf Vorschlag des Vorstandes,
(h) Beschlussfassung über den vom Vorstand vorgelegten Haushaltsplan für das folgende Geschäftsjahr,
(i) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins,
(j) Beschlussfassung über die Berufung eines Mitglieds gegen seinen Ausschluss durch den Vorstand.
§7 Vorstand
(1) Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus dem/der 1. und 2. Vorsitzenden und dem/der Schriftführer/in und dem/der Kassierer/in.
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.
(3) Ein Vorsitzender ist zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied gemeinsam zur gerichtlichen- und außergerichtlichen Vertretung des Vereins befugt.
(4) Der Vorstand tritt nach Bedarf, mindestens jedoch halbjährlich, zu Sitzungen zusammen. Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder, darunter der/die Vorsitzende oder der/die Stellvertreter/in anwesend sind. Beschlüsse werden mit Mehrheit der Anwesenden gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der jeweils amtierenden Vorsitzenden.
(5) Dem Vorstand obliegt
(a) die Erledigung der laufenden Geschäfte des Vereins,
(b) die Aufstellung von Geschäftsordnungen,
(c) die Erstellung des Haushaltsplans,
(d) die Einstellung und Entlassung von Mitarbeitern,
(e) die Beratung und Beschlussfassung über Vereinbarungen mit Kooperationspartnern,
(f) die Vorbereitung und Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung.
(6) Die/der Vorsitzende des Vorstandes ist Dienstvorgesetzte/r der Mitarbeiter.
§8 Protokollführung
Über die Mitgliederversammlung und die Sitzungen des Vorstandes sind Protokolle anzufertigen, die vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen sind.
§9 Finanzen
(1) Die Arbeit des Vereins wird finanziert durch
(a) Mitgliedsbeiträge, Vergütung für nicht geleisteten Arbeitseinsatz,
(b) Spenden,
(c) Zuschüsse Dritter,
(d) selbst erwirtschaftete Einnahmen,
(e) projektbezogene Mittel,
(f) Einnahmen aus dem Vereinsvermögen,
(g) sonstige Zuwendungen und Einnahmen.
(2) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(3) Die Jahresabrechnung wird durch eine/n von der Mitgliederversammlung eingesetzte/n Rechnungsprüfer/in geprüft.
§10 Satzungsänderungen
Satzungsänderungen können durch die Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden, wenn in der Einladung auf die bevorstehende Satzungsänderung hingewiesen wurde.
§11 Auflösung des Vereins
Im Falle der Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen, das nach der Erfüllung der Verpflichtungen verbleibt, an den Heimat- und Kulturverein Gerlachsheim. Dieser hat das Vermögen unmittelbar und ausschließlich im Sinne der Zielstellung des Vereins zu verwenden.
§12 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung wurde in der Gründungsversammlung am Freitag den 12.11.2004 beschlossen.
(2) Sie tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Gerlachsheim, 01.03.2005
Hier die Fassung vom 21.4.2012